Arbeitsrecht

Eigenmächtig Urlaub angetreten: fristlose Kündigung von Betriebsratsvorsitzendem unwirksam

05.04.2016
1min

Für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, so wie oftmals der Fall, kann er stattdessen das Arbeitsgericht anrufen. In einem aktuellen Beschluss des Arbeitgerichts Düsseldorf (10 BV 253/15) ging es um einen Betriebsratsvorsitzenden, der eigenmächtig einen Urlaub von zwei Tagen angetreten hatte. Der Arbeitgeber wollte in der Folge die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betroffenen haben. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Der Betriebsratsvorsitzenden war 15 Jahre lang im Betrieb tätig gewesen und hatte in der Zeit nie eine Abmahnung erhalten, sodass sich in diesem Fall aus der Interessenabwägung kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung ergebe. Im folgenden Beitrag gibt es die Einzelheiten zu dem Beschluss:

Eigenmächtig Urlaub angetreten: fristlose Kündigung von Betriebsratsvorsitzendem unwirksam