Arbeitsrecht
Ehrenamt und Sportvereine – Serie zum Thema Mindeslohn
Ein Ehrenamt versteht sich als freiwilliges öffentliches Amt welches nicht auf „Bezahlung“ ausgerichtet ist. Insofern erhalten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, auch keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Nach § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes ist die ehrenamtliche Tätigkeit vom Mindestlohn also ausgenommen. Doch wie sieht es mit Fußballspielern aus? Haben diese einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns oder gilt bei bei den Spielern eine andere Reglung?