Drohungen von Ehegatten des Arbeitnehmers – Rechtfertigung einer Kündigung?
Drohungen des Ehemanns einer Arbeitnehmerin zu deren Kollegin rechtfertigen eine (fristlose) Kündigung nur bei Möglichkeit der Zurechnung.
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05.April 2013, Aktenzeichen: 10 Sa 2339/12.
Ausgangslage:
Die Beleidung oder Bedrohung von Arbeitskollegen reicht regelmäßig für eine (fristlose) Kündigung aus. Inwieweit ein solches Benehmen des Ehemanns einer Arbeitnehmerin zugerechnet werden kann, ist jedoch strittig. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Beleidung und Bedrohung von Mitarbeitern durch den Ehemann einer Arbeitnehmerin ein zulässiger Kündigungsgrund ist.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und erachtete die Kündigung als unzulässig:
Ob für eine Arbeitnehmerin eine vertragliche Nebenpflicht besteht, ihren Ehemann von beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen des Betriebes abzuhalten, ist zwischen den Parteien streitig.
…
Selbst wenn grundsätzlich eine entsprechende Nebenpflicht bestehen sollte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Unstreitig erfolgte zwar das Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin mit Wissen und Wollen der Klägerin. Dass die Klägerin aber den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat keinerlei Tatsachen geschildert, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin im Einzelnen die nach dem Vortrag des Beklagten ihrem Ehemann zugeschriebenen Äußerungen vor deren Ausspruch hätte verhindern können.
Bewertung:
Das Urteil verdient Zustimmung, denn Umstände, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, dürfen ihm auch nicht zugerechnet werden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollten mögliche Kündigungsgründe stets genau geprüft werden. Im Fall des Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das sich jedoch nicht eindeutig beweisen lässt, hat man die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Dabei ist der Verdacht beispielsweise einer Straftat ausreichend. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, denn dieser muss stets die Möglichkeit haben, den Verdacht auszuräumen.