Bei entsprechenden Vertragsverstößen von Arbeitnehmern können Arbeitgeber eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen. Betriebsratsmitglieder sind allerdings anders zu behandeln, wenn sie ausschließlich in Ausübung ihrer Amtspflichten tätig geworden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss noch einmal klargestellt, dass in diesem Fall vertragsrechtliche Sanktionen, wie eine Kündigung oder Abmahnung, ausgeschlossen sind. Den Fall sowie die Entscheidung und die Konsequenzen für Betirebsräte und Arbeitgeber erläutere ich im folgenden Artikel:
Betriebsrat: Abmahnung oder Kündigung wegen seiner Tätigkeit unzulässig