Betriebskostenabrechnung-Tipps vom Rechtsanwalt und Fachanwalt
Sie haben Ihre Betriebskostenabrechnung bekommen und möchten diese nun überprüfen? In meinem Videoblog „Betriebskostenabrechnung – alle Jahre wieder – ein Interview mit Rechtsanwältin Anja Härtel“
erklären wir ++ recht ++ einfach ++ aktuell ++ was Sie beachten müssen.
Überprüfen Sie den Eingang der Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnung dient der Verrechnung von geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen und noch ausstehenden Zahlungen und sollte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zugestellt sein.
Der § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB beinhaltet die gesetzliche Regelung. Die Einhaltung der zulässigen Zustellung der Betriebskostenabrechnung entscheidet über die Wirksamkeit der Nachforderung. Außerdem muss die Abrechnung formellen und materiellen Kriterien entsprechen. Die formellen Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
– eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
– der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen,
– die Angabe sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel und
– die Berechnung des Anteils des Mieters.
Zu den materiellen Voraussetzungen zählen
– die Abrechnung umlagefähiger und vertraglich vereinbarter Betriebskosten sowie
– tatsächlich anfallende Arbeiten.
Die Bedeutung des Gebots der Wirtschaftlichkeit geht NICHT vom billigsten Angebot aus! Der Vermieter steht jedoch in der Erklärungspflicht über die Gründe der Wahl. Und vergessen Sie nicht, sollten Sie die Positionen der Abrechnung anzweifeln, ist die Einsichtnahme der Belege, die der Nebenkostenabrechnung zu Grunde liegen, unablässig!
Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/suche.php?FormSubmitButton=SearchFormRT&suchbegriff=bredereck