Arbeitsrecht

Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch Androhung finanzieller Nachteile bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung

27.10.2015
2min

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht in seiner Tätigkeit behindern. Andernfalls hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. In Extremfällen kann sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen. Eine unzulässige Behinderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Betriebsrat direkt in seiner Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine unzulässige Behinderung kann auch indirekt durch Äußerungen gegenüber der Belegschaft erfolgen. So darf der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht diskreditieren. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeitern auch nicht mit Nachteilen drohen, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Der angekündigte Ausschluss einer Kostenerstattung und Lohnfortzahlung gegenüber den an der Betriebsversammlung teilnehmenden Mitarbeitern stellt einen groben Verstoß gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den §§ 2 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Dementsprechend kann sowohl das Unterlassen bestimmter Störungen im Hinblick auf die Durchführung der Betriebsversammlung als auch die Duldung der Durchführung der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren erzwungen werden (ArbG Darmstadt, Beschluss vom 27. November 2003 – 5 BVGa 39/03 –, juris).

Wie werden diese Ansprüche durchgesetzt?

Hat das Arbeitsgericht zu Gunsten des Betriebsrats entschieden und weigert sich der Arbeitgeber trotzdem dem nachzukommen, können die Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden.

Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?

Dabei muss man unterscheiden: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.