Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts von Personalgespräch
Schneidet ein Arbeitnehmer heimlich ein Personalgespräch mit, kann dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 989/11 –, ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Wenn Arbeitnehmer von ihren Vorgesetzten heimlich oder unter vier Augen gemobbt werden, haben sie häufig Schwierigkeiten entsprechende Vorwürfe vor Gericht zu beweisen.
Der Vorgesetzte ist regelmäßig Zeuge, der Arbeitnehmer kann nur auf einer Parteivernehmung bestehen. Fazit: Er kann regelmäßig die Vorwürfe nicht beweisen. Hier liegt es nahe die moderne Technik zu nutzen und heimlich Ton-/Bildmitschnitte der Vorgänge anzufertigen. Ein nicht ungefährliches Vorgehen, kann ein solches Verhalten doch die fristlose Kündigung (ohne vorherige Abmahnung) rechtfertigen.
Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte heimlich Tonmitschnitte von verschiedenen Personalgesprächen angefertigt. Zur Rechtfertigung hatte er angegeben, dass er jahrelanger schikanöser Behandlung seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei. Der Arbeitgeber hatte auf dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt.
Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht: Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dieser hat seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf – auch im Betrieb – nicht heimlich mitgeschnitten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es auf die strafrechtliche Relevanz (Strafbarkeit nach § 201 StGB) des Verhaltens nicht ankommt. Mit anderen Worten, selbst wenn der Arbeitnehmer wegen der Tat strafrechtlich nicht belangt werden könnte, kann sie für eine Kündigung ausreichend sein. Abzustellen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nämlich auf den eingetretenen Vertrauensverlust.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Manchmal hat man nur die Wahl zwischen verschiedenen Übeln. Gleichwohl sollte man sich der Problematik unbedingt bewusst sein, um nicht am Ende statt zum Beispiel seine Ansprüche wegen Mobbings durchzusetzen, fristlos gekündigt auf der Straße zu sitzen.