Aufhebungsvertrag: Vorsicht bei Abgeltungsklauseln
Ich warne Arbeitnehmer grundsätzlich davor, ohne vorherige Beratung einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Oftmals gehen damit erhebliche Nachteile einher (z.B. Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit). Einmal abgeschlossen kommt man auch kaum mehr davon los. Wie weitreichend eine Unterschrift in diesen Fällen ist, zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 2014 (2 Sa 100/14). Dabei ging es um die Auslegung einer Abgeltungsklausel, wie sie meist in Aufhebungsverträgen zu finden sind. In weiter Auslegung sei demnach meist davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Vertrag sämtliche Ansprüche zwischen sich erfassen wollten, sodass anschließend weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber solche geltend machen können sollen. Zur Entscheidung der folgende Artikel von mir: