Ankündigung einer Erkrankung – fristlose Kündigung
Die Ankündigung einer Erkrankung ist nicht ohne weiteres Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer wirklich krank ist.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2013 – 10 Sa 2427/12 –.
Hintergrund:
In der Wut über ein vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitgebers passiert es dem einen oder anderen Arbeitnehmer schon einmal, dass er z.B. äußert: „Dann werde ich eben krank.“ Das ist grundsätzlich sehr gefährlich für den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer riskiert, dass der Arbeitgeber ihn (fristlos) kündigt, wenn er dann tatsächlich wegen einer vermeintlichen Krankheit der Arbeit fernbleibt. Man sollte solche Äußerungen daher unbedingt unterlassen.
Entscheidung:
Im vorliegenden Fall hat das Gericht zwar bestätigt, dass die Ankündigung der Erkrankung eine Pflichtverletzung war. Soweit aber objektiv eine Erkrankung vorliegt, genügt eine solche Pflichtverletzung ohne vorherige Abmahnung nicht für eine Kündigung.
Das Gericht hat außerdem noch einmal darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Arbeitgeber dafür die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass die Behauptung einer Erkrankung des Arbeitnehmers falsch ist.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, noch kein ausreichender Beweis dafür ist, dass er auch arbeitsfähig ist. Das dürfte auch der Praxis entsprechen, wo sich Arbeitnehmer häufig noch krank zur Arbeit schleppen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Quelle:
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2013 – 10 Sa 2427/12 –, juris