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Abfindungspoker – Ist das nicht unseriös?

23.03.2026
4min

Abfindung als „Abzocke“? Warum der Vorwurf unberechtigt ist

Immer wieder wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgeworfen, sie würden ihren Arbeitgeber „abzocken“, wenn sie im Rahmen einer Kündigung eine möglichst hohe Abfindung verhandeln. Doch ist dieser Vorwurf berechtigt? Oder handelt es sich vielmehr um ein Missverständnis über die Funktion des Kündigungsschutzes im deutschen Arbeitsrecht?

Kündigungsschutz hat einen wirtschaftlichen Wert

Ausgangspunkt jeder Diskussion ist der gesetzliche Kündigungsschutz. Demnach darf ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten nicht ohne Weiteres kündigen. Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Es ist anwendbar und schützt Arbeitnehmer vor unbegründeten Kündigungen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitende in Vollzeit beschäftigt.

Ist dieser Kündigungsschutz gegeben, benötigt der Arbeitgeber einen rechtlich wirksamen, vom Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrund. Fehlt ein solcher, kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich wehren. Die Folge: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten weiterbeschäftigen und weiterbezahlen.

Genau an diesem Punkt entsteht die wirtschaftliche Bedeutung der Abfindung. Der Arbeitgeber bietet Geld, um dieses Risiko zu vermeiden. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf seinen Kündigungsschutz. Juristisch betrachtet handelt es sich also nicht um „Abzocke“, sondern um einen gegenseitigen Interessenausgleich.

Abfindung als Verkauf eines Rechts

Der Kündigungsschutz ist kein abstraktes Konstrukt, sondern ein konkreter Vermögenswert. Es ist das gute Recht des Arbeitnehmers, darüber zu verfügen – ähnlich wie über andere wirtschaftliche Güter.

Wer beispielsweise eine Immobilie oder ein Auto verkauft, wird ebenfalls versuchen, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Niemand würde ernsthaft behaupten, dies sei unseriös. Warum sollte also ausgerechnet im Arbeitsrecht etwas anderes gelten?

Auch das Verhandeln über die Höhe einer Abfindung ist daher legitim. Es entspricht dem Grundprinzip freier Vertragsverhandlungen. Dass dabei häufig spezialisierte Anwältinnen und Anwälte hinzugezogen werden, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches, sondern Ausdruck professioneller Interessenvertretung.

Interessenlage: Arbeitnehmer versus Arbeitgeber

Der Vorwurf der „Abzocke“ entsteht häufig aus der Perspektive der Arbeitgeberseite. Dort besteht naturgemäß ein Interesse daran, dem Arbeitnehmer möglichst wenig dafür zu zahlen, dass dieser seinen Arbeitsplatz und damit seinen Kündigungsschutz aufgibt.

Demgegenüber steht das Interesse der Arbeitnehmer, für den Verzicht auf ihre Rechte eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Es handelt sich also um ein klassisches Verhandlungsszenario mit gegensätzlichen Interessen.

Hinzu kommt: Auch auf Arbeitgeberseite wird strategisch gearbeitet. Kündigungen werden vorbereitet, Gründe nicht selten konstruiert oder wirtschaftliche Argumente vorgeschoben. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen zeigt sich in der Praxis häufig, dass diese nicht immer so eindeutig sind, wie sie zunächst erscheinen – und dass oft ein anderer, rechtlich irrelevanter oder nicht durchsetzbarer, Grund dahintersteht.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz ist kein Zufallsprodukt, sondern Ausdruck einer grundlegenden Wertentscheidung des deutschen Verfassungsrechts.

Zwar schützt das Grundgesetz das Eigentum und damit auch die unternehmerische Freiheit (Artikel 14 des Grundgesetzes). Gleichzeitig enthält es jedoch eine klare Sozialbindung: Eigentum verpflichtet und soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Demgegenüber steht das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Berufswahl (Artikel 12 des Grundgesetzes). Dieses schützt nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Ausübung der Tätigkeit.

Der Kündigungsschutz stellt einen Ausgleich zwischen diesen beiden Positionen dar. Er begrenzt die wirtschaftliche Macht des Arbeitgebers zugunsten der Beschäftigten.

Warum der „Abzocke“-Vorwurf ins Leere läuft

Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Wer eine Abfindung verhandelt, nutzt lediglich die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten. Weder wird gegen Gesetze verstoßen, noch handelt es sich um ethisch-moralisch fragwürdiges Verhalten.

Vielmehr ist die Abfindung Teil eines Systems, das auf Ausgleich und Verhandlung basiert. Arbeitnehmer geben ein starkes Recht auf – nämlich ihren Kündigungsschutz – und erhalten dafür eine finanzielle Kompensation.

Dass dabei um die Höhe gestritten wird, ist kein Zeichen fehlender Seriosität, sondern Ausdruck normaler Marktmechanismen.

Fazit: Abfindung ist legitim und systemimmanent

Die Vorstellung, Abfindungen seien grundsätzlich „Abzocke“, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Sie verkennt die rechtliche und wirtschaftliche Funktion des Kündigungsschutzes.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handeln nicht unseriös, wenn sie eine möglichst hohe Abfindung anstreben. Sie nutzen lediglich die Spielräume, die ihnen das Arbeitsrecht bewusst einräumt.