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Abfindungshöhe, wenn du selbst verhandelst

01.09.2026
4min

Abfindung selbst verhandeln: Warum Arbeitnehmer dann oft keine hohe Abfindung herausholen

Eine Kündigung liegt auf dem Tisch, der Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag an oder ein Arbeitnehmer möchte selbst das Unternehmen verlassen und trotzdem eine Abfindung erhalten. In allen drei Situationen stellt sich dieselbe Frage: Lohnt es sich, zunächst selbst mit dem Arbeitgeber zu verhandeln? Genau davor warnt der Kündigungschutzsexperte Fachanwalt Alexander Bredereck. Eigene Verhandlungen verbessern die Abfindungschancen in der Regel nicht. Je nach Situation verschlechtern sie die Chancen auf eine hohe Abfindung sogar erheblich.

Aufhebungsvertrag: Solange nichts unterschrieben ist

Besonders häufig verhandeln Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag zunächst selbst. Das erscheint naheliegend: Der Arbeitgeber sucht das Gespräch, man kennt sich vielleicht seit Jahren und spricht deshalb erst einmal miteinander.

Und tatsächlich: Solange der Arbeitnehmer nichts unterschreibt, bleibt der Schaden häufig begrenzt. Selbst wenn bereits über eine konkrete Abfindung gesprochen wurde, lässt sich später oft noch weiterverhandeln. Problematisch wird es allerdings, wenn der Arbeitnehmer eigene Interessen offenlegt. Wer beispielsweise erkennen lässt, dass er ohnehin gerne das Unternehmen verlassen möchte, schwächt seine Position. Dann stellt sich die Frage: Warum sollte der Arbeitgeber eine besonders hohe Abfindung anbieten, wenn beide Seiten die Trennung wollen?

Nach der Unterschrift sieht es anders aus

Deutlich schlechter steht der Arbeitnehmer nach der Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag. Dann ist die Trennung grundsätzlich vereinbart. Eine nachträgliche Anfechtung ist dann nur unter besonderen Umständen zulässig, etwa wegen unzulässigen Drucks oder Täuschung durch den Arbeitgeber. Solche Fälle sind allerdings selten.

Dabei geht es nicht allein um die Abfindung. Ein selbst ausgehandelter Vertrag bringt möglicherweise weitere Nachteile mit sich, beispielsweise beim Arbeitslosengeld oder beim Arbeitszeugnis. Steht im Vertrag lediglich ein „wohlwollendes Zeugnis“, sichert das noch keine sehr gute Bewertung. Wer eine bestimmte Zeugnisnote erreichen möchte, sollte sie bereits im Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Kündigung: Jetzt läuft die Zeit

Noch riskanter sind eigene Verhandlungen nach einer Kündigung. Hier laufen wichtige Fristen. Für die Kündigungsschutzklage läuft eine Dreiwochenfrist. Wer diese Zeit mit Gesprächen verstreichen lässt, gefährdet seine Ausgangsposition.

Das zeigt ein Praxisfall: Nach einer Kündigung verhandelte eine Anwältin mehrere Wochen mit dem Arbeitgeber und erzielte schließlich per E-Mail eine Einigung. Die erforderliche Schriftform für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war damit jedoch nicht gewahrt. Gleichzeitig lief die Frist für die Kündigungsschutzklage ab. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechterte sich dadurch erheblich, und mit ihr die Chancen auf eine Abfindung.

Für die Abfindung gilt: Je größer das rechtliche Risiko des Arbeitgebers, desto stärker ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers. Eigene Fehler verschieben dieses Risiko auf die Arbeitnehmerseite und drücken damit regelmäßig die erreichbare Abfindung.

Selbst weggehen und trotzdem Abfindung erhalten

Die dritte Situation betrifft Arbeitnehmer, die selbst das Unternehmen verlassen möchten, aber statt einer Eigenkündigung eine Abfindung anstreben. Hier schaden eigene Verhandlungsversuche häufig besonders.

Oft möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin und seinen Mitarbeiter zunächst gar nicht loswerden. Erfährt er aber, dass sie selbst gehen möchten oder vielleicht bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, sinkt sein Interesse, für die Beendigung Geld zu zahlen. Steht die Arbeitnehmerseite dabei unter Zeitdruck, verschlechtert sich ihre Position meist zusätzlich.

Arbeitnehmern sollte hier bewusst sein, dass sie nur eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen müssen. Wer sich nach entsprechender Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nur darauf beschränkt, verändert möglicherweise die Situation. Entwickelt nun der Arbeitgeber selbst ein Interesse an der Trennung und bietet einen Aufhebungsvertrag an oder kündigt, entsteht eine neue und regelmäßig günstigere Verhandlungslage.

Kurz zusammengefasst:

Wer seine Abfindung selbst verhandelt, gewinnt dadurch regelmäßig wenig. Beim Aufhebungsvertrag bleibt die Situation oft beherrschbar, solange noch keine Unterschrift geleistet und keine wichtigen Informationen preisgegeben wurden. Nach einer Kündigung erhöhen eigene Verhandlungen dagegen die Risiken, vor allem wegen der Fristen. Besonders ungünstig wirkt es sich aus, wenn Arbeitnehmer selbst wegwollen und dies gegenüber dem Arbeitgeber erkennen lassen. Eine starke Ausgangsposition entscheidet maßgeblich über die Abfindung – und unbedachte Verhandlungen schwächen diese Position schnell.